Zitat:
Zitat von andreasy969
So wie ich es verstanden habe, sind die neue Verordnung sowie die Regelung "wenn zollfrei dann auch einfuhrumsatzsteuerfrei" doch eigentlich zwei völlig verschiedene Paar Schuhe. Die neue Verordnung erhöht lediglich den Wert für die geringwertigen Sendungen. Mit der Regelung "wenn zollfrei dann auch einfuhrumsatzsteuerfrei" hat sie meines Wissens aber nichts zu tun, und ändert somit auch nichts an dieser. Ich weiß auch nicht genau, ob diese Regelung nun einer EU-Verordnung oder einer nationalen Verordnung entstammt, und das ist mir ehrlich gesagt auch egal. Relevant ist für mich nur die Tatsache, daß diese Regelung momentan existiert, und bis jetzt noch laut keiner offiziellen Meldung geändert wurde. Ergo ist eine Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer ab 1.12. IMHO halt unrechtmäßig, es sei denn diese Regelung wird bis dahin auch noch angepaßt.
Vielleicht liege ich hier auch völlig falsch, aber bis jetzt konnte mich auch noch niemand vom Gegenteil überzeugen.
Ich habe übrigens auch mal kurz versucht, mir im Dschungel der Verordnungen (EUStBV, EVerbrStBV, ZollbefreiungsVO usw.) selbst ein richtiges Bild über die tatsächliche Sachlage zu machen, habe es aber ziemlich schnell aufgegeben - da blickt IMHO kein Normalsterblicher durch...
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Stimmt. Die neue Regelung hat damit nichts zu tun. Aber es gibt ja noch immer eine alte EU-Verordnung aus dem Jahr 1993 oder so, die die Freigrenze für die EUSt auf 22 ECU bemisst. Wenn also die nationale EUStBV bestehen bleibt, verstößt sie gegen diese Verordnung. Vor Änderung der Zollfreigrenze waren die EUStBV und die alte EU-Verordnung in Bezug auf die EUSt-Befreiung ja im Grunde deckungsgleich.
Sollte die EUStBV also nicht angepasst werden, ergibt sich eine Konkurrenz zwischen der nationalen EUStBV, die besagt, "wenn zollfrei, dann auch eustfrei" und der alten EU-Verordnung, die besagt, "Freigrenze für die EUSt lediglich 22 ECU".
EU-Recht ist höherrangiges Recht und steht demnach grundsätzlich über nationalem Recht, was die Frage aufwirft, ob die EUStBV überhaupt angewandt werden darf und wenn nein, ob man dagegen Einspruch einlegen kann. Selbst wenn also die EUStBV wider Erwarten nicht abgeändert werden sollte, steht sie höherrangigem EU-Recht entgegen.
Die Erfolgsaussichten sind da eher zweifelhaft, denke ich. Aber ich bin halt kein Jurist.
Die Rechtsgrundlagen sind eigentlich klar:
ZollbefreiungsVO - regelt die Zollbefreiung
EUStBV - regelt die EUSt-Befreiung
alte EU-Verordnung (Nummer habe ich jetzt nicht parat) - bemisst die EUSt-Freigrenze auf 22 ECU.